Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 6a Einzelheiten der Auskunftserteilung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Hamm, 03.05.2023 – 20 U 146/22Zitiert von 4
- BAG, 18.02.2020 – 3 AZR 206/18Betriebliche Altersversorgung - InformationspflichtenZitiert von 8
- OLG Oldenburg, 10.09.2024 – 1 U 13/24Zitiert von 1
- LG Hagen, 30.04.2024 – 23 O 26/21
- LG Paderborn, 25.09.2023 – 3 O 427/22
- LG Cottbus, 04.12.2020 – 6 O 429/18Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/6a#abs-1 (1) Der nach § 6 zu erteilende Rat und die Gründe hierfür sind dem Versicherungsnehmer wie folgt zu übermitteln:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/6a#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 dürfen die Auskünfte dem Versicherungsnehmer auch über eines der folgenden Medien erteilt werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/6a#abs-3 (3) Die Auskunftserteilung mittels eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier oder über eine Website im Rahmen eines getätigten Geschäfts wird als angemessen erachtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweislich regelmäßig Internetzugang hat. Die Mitteilung einer E-Mail-Adresse seitens des Versicherungsnehmers für die Zwecke dieses Geschäfts gilt als solcher Nachweis.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/6a#abs-4 (4) Handelt es sich um einen telefonischen Kontakt, werden, selbst wenn sich der Versicherungsnehmer dafür entschieden hat, die Auskünfte gemäß Absatz 2 auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier zu erhalten, die Auskünfte dem Versicherungsnehmer gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags erteilt.