Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 6a Einzelheiten der Auskunftserteilung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/6a#abs-1 (1) Der nach § 6 zu erteilende Rat und die Gründe hierfür sind dem Versicherungsnehmer wie folgt zu übermitteln:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/6a#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 dürfen die Auskünfte dem Versicherungsnehmer auch über eines der folgenden Medien erteilt werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/6a#abs-3 (3) Die Auskunftserteilung mittels eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier oder über eine Website im Rahmen eines getätigten Geschäfts wird als angemessen erachtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweislich regelmäßig Internetzugang hat. Die Mitteilung einer E-Mail-Adresse seitens des Versicherungsnehmers für die Zwecke dieses Geschäfts gilt als solcher Nachweis.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/6a#abs-4 (4) Handelt es sich um einen telefonischen Kontakt, werden, selbst wenn sich der Versicherungsnehmer dafür entschieden hat, die Auskünfte gemäß Absatz 2 auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier zu erhalten, die Auskünfte dem Versicherungsnehmer gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags erteilt.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 6a VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 03.05.2023 – 20 U 146/22Zitiert von 4
- LG Köln, 25.05.2021 – 33 O 43/20
- LG Köln, 27.04.2021 – 33 O 43/20
- BAG, 18.02.2020 – 3 AZR 206/18Betriebliche Altersversorgung - InformationspflichtenZitiert von 13
- OLG Oldenburg, 10.09.2024 – 1 U 13/24Zitiert von 1
- LG Hagen, 30.04.2024 – 23 O 26/21
Zuletzt entschieden
- LG Paderborn, 25.09.2023 – 3 O 427/22
- LG Krefeld, 16.06.2021 – 2 O 439/20
- LG Bochum, 24.03.2021 – 4 O 402/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6a VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.